Welche Voraussetzungen gelten für die private Krankenversicherung (PKV)?
Private Krankenversicherer bieten neben der Vollversicherung ergänzende Tarife für Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen an, die grundsätzlich allen dort versicherten Personen offenstehen. Für die Vollmitgliedschaft in der PKV sind vom Gesetzgeber festgelegte Voraussetzungen zu erfüllen. Für Beamte gilt eine Sonderregelung, da diese Beihilfe durch ihren Dienstherren erhalten und somit nur den Differenzbetrag zwischen dieser Fürsorgeleistung und den Behandlungskosten versichern müssen.
Nichtarbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung
Nichtarbeitnehmers steht die private Krankenversicherung grundsätzlich offen. Das gilt auch für durch den nicht verheirateten Partner unterstützte Personen ohne eigenes Einkommen und bei ausschließlich geringer Beschäftigung. Für freiberuflich tätige und über die Künstlersozialkasse versicherte Künstler gilt für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch dieselbe Verdienstuntergrenze wie für Arbeitnehmer. Darüber hinaus besteht bei einigen Berufen eine berufsständische Krankenversicherungspflicht für Selbständige. Studenten können sich zu Beginn ihres Studiums für die Mitgliedschaft in der PKV statt in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Sie sind für die Gesamtdauer ihres Studiums an die einmal ausgestellte Befreiung gebunden. Der nahtlose Wechsel vom Bachelor- in das Masterstudium gilt nicht als neue Studienphase. Falls der Studierende nach dem ersten Abschluss einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, kann er hingegen unmittelbar nach der Einschreibung zum Masterstudium eine erneute Entscheidung über die Art seiner Krankenversicherung treffen.
Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung
Voraussetzung für die Versicherung von Arbeitnehmern in der privaten Krankenversicherung ist, dass ihr Arbeitseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Diese fällt höher als die für die Berechnung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebliche Bemessungsgrundlage aus und beläuft sich für das Kalenderjahr 2014 auf ein Jahreseinkommen von 53 550 Euro. Diese Grenze entspricht einem Monatsbruttoeinkommen von 4462,50 Euro. Dieser Betrag wird jährlich angepasst. Bereits in einer privaten Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen, wenn ihr Einkommen wegen einer Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze unter diese fällt. Das gilt auch bei einer Einkommenssenkung infolge der Verringerung der Arbeitszeit, nicht aber nach einem mit Einkommenseinbußen verbundenen Wechsel des Arbeitgebers. Da die gesetzliche Krankenversicherung Menschen in einem Alter von 55 und mehr Jahren nach einer zeitweisen Versicherung in der PKV nur in wenigen Ausnahmefällen erneut aufnimmt, können diese in der Regel auch nach einem mit einem geringeren Gehalt verbundenen Arbeitsplatzwechsel oder beim Bezug von Arbeitslosengeld I in ihrer bisherigen Versicherung bleiben.